Artikel 18 Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1960

Verfassungsbestimmung

Artikel 18

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die beiden Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Vaduz, am 17. März 1960 in doppelter Urschrift.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

10000346

Dokumentnummer

NOR12005955

alte Dokumentnummer

N1196013425P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)