Artikel 18 Soziale Sicherheit (Quebec)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

1. zum Inkrafttreten vgl. Art. 24 2. Die Vereinbarung, BGBl. III Nr. 199/2023, tritt an die Stelle dieser Vereinbarung. 3. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023

Artikel 18

(1) Jede in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieser Vereinbarung oder der Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei vorzulegen sind.

(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieser Vereinbarung vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Schlagworte

Stempelgebühr, Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024

Gesetzesnummer

10008874

Dokumentnummer

NOR12107509

alte Dokumentnummer

N6199330094J

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