Artikel 18
Artikel XVIII.Dieser Vertrag, welcher in deutscher und ungarischer Urschrift gefertigt ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Wien ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll so lange in Geltung bleiben, als er nicht von einem der vertragschließenden Teile, spätestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres, gekündigt wird. Im Falle rechtzeitiger Kündigung verliert der Vertrag mit dem Ablauf dieses Kalenderjahres die Wirksamkeit.
(2) Beide Texte des Vertrages sind authentisch. Der ratifizierte Vertrag wird in jedem der beiden Staaten in der amtlichen Gesetzessammlung in beiden authentischen Texten veröffentlicht werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Staaten diesen Vertrag unterfertigt und mit Siegeln versehen.
Budapest, am 25. Juni 1928.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003766
Dokumentnummer
NOR12041636
alte Dokumentnummer
N3193052518L
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