Artikel 18
Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen
(1) Im Rahmen der von diesem Abkommen umfaßten Einsätze dürfen auch Wasserfahrzeuge sowie nach Abstimmung der zuständigen Sicherheitsbehörden auch Luftfahrzeuge eingesetzt werden.
(2) Beim Einsatz von Luftfahrzeugen der Sicherheitsbehörden kann von den Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume und Luftraumbeschränkungen abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung der Einsätze gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Jeder Vertragsstaat gestattet, daß die Luftfahrzeuge, die gemäß Absatz 1 vom Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aus eingesetzt werden, auch außerhalb von Zollflugplätzen und genehmigten Flugfeldern landen und abfliegen dürfen.
(3) Soweit möglich vor Beginn, spätestens aber während des Einsatzes von Luftfahrzeugen gemäß Absatz 1, sind der jeweils zuständigen Flugsicherungsstelle unverzüglich möglichst genaue Angaben über Art und Kennzeichnung des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen. Der jeweilige Flugplan hat einen Hinweis auf dieses Abkommen zu enthalten.
(4) Beim Einsatz von Wasserfahrzeugen sind die Beamten von den Verkehrsordnungen für die Binnenschiffahrt im selben Umfang wie die Beamten der Sicherheitsbehörden des Vertragsstaates befreit, auf dessen Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Sie sind befugt, Signale zu setzen, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben dringend geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
20001394
Dokumentnummer
NOR40019098
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