ABSCHNITT V
Schlußbestimmungen
Artikel 18
Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden. Die Beilegung von Streitigkeiten auf diplomatischem Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10005829
Dokumentnummer
NOR12064034
alte Dokumentnummer
N4199224162J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
