Artikel 18 GATT - Durchführung des Artikels VII

Alte FassungIn Kraft seit

TEIL II DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS, KONSULTATIONEN UND BEILEGUNG VON STREITFÄLLEN Institutionen

Artikel 18

Artikel 18

Nach diesem Übereinkommen wird eingesetzt:

  1. 1. Ein Komitee für den Zollwert (im folgenden „Komitee" genannt), das sich aus Vertretern jeder Vertragspartei zusammensetzt. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden und tritt in der Regel einmal im Jahr oder sonst nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen, damit die Vertragsparteien sich über Angelegenheiten beraten können, die die Anwendung des Wertzollsystems durch eine Vertragspartei betreffen, soweit diese Anwendung die Wirksamkeit dieses Übereinkommens und die Förderung seiner Ziele berührt; das Komitee tritt ferner zusammen, um alle anderen Aufgaben erfüllen zu können, die ihm von den Vertragsparteien zugewiesen werden. Das GATT-Sekretariat handelt als Sekretariat des Komitees.
  2. 2. Ein Technisches Komitee für den Zollwert (im folgenden „Technisches Komitee" genannt) unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, welches die im Anhang II dieses Übereinkommens bezeichneten Aufgaben erfüllt und nach den darin enthaltenen Verfahrensvorschriften tätig wird.

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