Artikel 18 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 18

Staatliche Beihilfen

  1. 1. Jede Beihilfe eines Vertragsstaates oder jede über staatliche Mittel in irgendeiner Form Beihilfe, die den Wettbewerb durch Bevorzugung bestimmter Unternehmungen oder der Erzeugung bestimmter Waren verzerrt oder zu verzerren droht, ist mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Türkei beeinflußt.
  2. 2. Jede Maßnahme, die im Widerspruch zu Absatz 1 steht, wird auf der Grundlage der in Annex X genannten Kriterien beurteilt.
  3. 3. Betreffend die Anwendung der Absätze 1 und 2, kann die Türkei bis zum 31. Dezember 1995 und in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
  1. a) Beihilfen mit einer höheren Intensität, als sie bei EFTA-Staaten toleriert würde, durch die in Annex X, Absatz c enthaltenen Maßnahmen;
  2. b) indirekte Hilfe für den Warenexport in Hinblick auf die Förderung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung gewähren. Solche Arten von Beihilfen sind als mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens als vereinbar anzusehen, wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einem mit den Interessen der Vertragsstaaten unvereinbaren Ausmaß verändern.
  1. 4. Die Vertragsstaaten werden die Transparenz von staatlichen
  1. 5. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß eine gegebene

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078157

alte Dokumentnummer

N5199212631A

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