Artikel 18 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Artikel 18

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

  1. 1. Unvereinbar mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Polen in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, sind:
  1. (a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse seitens Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Praktiken, die die Verhinderung, Beschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
  2. (b) der Mißbrauch einer dominierenden Stellung in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien als Ganzes oder in einem wesentlichen Teil dieser, seitens eines oder mehrerer Unternehmen.
  1. 2. Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschließliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Durchführung ihrer besonderen öffentlichen Aufgaben nicht de jure oder de facto beeinträchtigt.
  2. 3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit diesem Artikel unvereinbar ist, kann sie geeignete Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 ergreifen, die sie für notwendig erachtet, um die sich aus den fraglichen Praktiken ergebenden ernsten Schwierigkeiten zu bewältigen.

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