Artikel 18
Artikel 18. Die in diesem Vertrage vorgesehenen Rechtshilfeersuchen, ihre Beilagen und die Erledigungsakten sowie die Urkunden, die bei einem Aus- oder Durchlieferungsbegehren beizubringen sind, sind in deutscher oder französischer Sprache abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2025
Gesetzesnummer
10001804
Dokumentnummer
NOR12023998
alte Dokumentnummer
N2193218110R
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