Artikel 18 Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1982

Artikel 18

Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten des Fonds, der an Sozialversicherungseinrichtungen des Fonds nicht teilhat, über Ersuchen des Fonds zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Der Fonds hat unter zu vereinbarenden Bedingungen soweit wie möglich Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen oder vorübergehend angestellten Angehörigen seines Personals, denen er nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR12010298

alte Dokumentnummer

N1198214677P

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