Artikel 18 Abkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Artikel 18

Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise

1) Das Zentrum übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Mitarbeiter des Zentrums und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.

2) Die Republik Österreich stellt den Mitarbeitern des Zentrums und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

20008559

Dokumentnummer

NOR40155456

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