Artikel 17 Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und Arbeitszeit in Bergbau, Industrie, einschließlich Baugewerbe, und Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1959

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Artikel 17

Enthalten die Auskunftsquellen, nach denen die Statistiken zusammengestellt werden, getrennte Angaben nach Geschlecht und Altersgruppe, so haben die Statistiken der Zeitlohnsätze und der gewöhnlichen Arbeitszeit für jedes Geschlecht und für Erwachsene und Jugendliche getrennte Zahlen anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025

Gesetzesnummer

10008175

Dokumentnummer

NOR40082086

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