Artikel 17 StabPakt 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 17

In-Kraft-Treten

(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2001 in Kraft, sobald

  1. 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.

(2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31. Dezember 2001 nach Abs. 1 in Kraft und haben bis dahin zumindest der Bund und wenigstens ein Land oder wenigstens die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die für ein In-Kraft-Treten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die Vereinbarung für diese Vertragsparteien rückwirkend mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener Vertragsparteien mit Rückwirkung jeweils auf den 1. Jänner des laufenden Jahres sind möglich.

(3) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitteilen.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

20001750

Dokumentnummer

NOR40027924

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