Artikel 17
Dieses Abkommen tritt außer Kraft,
- 1. wenn darüber zwischen der Republik Österreich und dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge Einvernehmen besteht,
- 2. wenn das Amt aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird. In diesem Fall wird der Vertreter des Hochkommissärs mit den zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abwicklung laufender Angelegenheiten zusammenarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018
Gesetzesnummer
10000613
Dokumentnummer
NOR12008953
alte Dokumentnummer
N1197714801P
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