Artikel 17 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1930

Artikel 17

Artikel XVII. Die beiderseitigen Finanzminister werden die näheren Bestimmungen über die Durchführung dieses Vertrages nach vorheriger wechselseitiger Verständigung in sachlicher Übereinstimmung erlassen; sie können weitere Vereinbarungen im Sinne dieses Vertrages treffen, insbesondere Bestimmungen über die Abführung von Vollstreckungserlösen und über die Umrechnung der Beträge vereinbaren, derentwegen eine Vollstreckung zu erfolgen hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003766

Dokumentnummer

NOR12041635

alte Dokumentnummer

N3193052517L

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