Artikel 17 Kleiner Grenzverkehr (Jugoslawien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1968

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 17

(1) Alle Tiere, mit Ausnahme der im Artikel 16 Absatz 1 genannten und der Bienen, unterliegen dem Zollvormerkverfahren. In diesem Verfahren können die Zollorgane die Sicherstellung der auf die Tiere entfallenden Zölle und sonstigen Abgaben und Gebühren anordnen. Für diese Sicherstellung kann auch eine schriftliche Haftungserklärung des Eigentümers der Tiere oder eine andere in den Zollbestimmungen vorgesehene Haftung angenommen werden.

(2) Für Tiere, die aus einem Grenzbezirk in den anderen zur Weide aufgetrieben werden, hat der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) bei deren Übertritt über die Staatsgrenze den Zollorganen der beiden Vertragsstaaten ein eigenhändig unterfertigtes Verzeichnis der zum Auftrieb bestimmten Tiere zu übergeben. Ein gleiches Verzeichnis ist beim Gemeindeamt des Auftriebsortes nach erfolgtem Grenzübertritt abzugeben. In dieses Verzeichnis sind für jedes Tier die charakteristischen Merkmale (Artikel 16 Absatz 4) einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10004036

Dokumentnummer

NOR40075206

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