Artikel 17 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

KAPITEL V – PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN

Artikel 17

Privilegien und Immunitäten

  1. 1. Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht aufzutreten.
  2. 2. Die Organisation ist bestrebt, so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens mit der Regierung des Landes, in dem sich der Sitz der Organisation befinden wird (im folgenden als „Gastregierung“ bezeichnet), ein Abkommen (im folgenden als „Amtssitzabkommen“ bezeichnet) über die Rechtsstellung, die Privilegien und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Delegierten der Mitglieder zu schließen, die normalerweise für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
  3. 3. Bis zum Abschluß des im Absatz 2 genannten Amtssitzabkommens ersucht die Organisation die Gastregierung, für die von der Organisation an ihre Bediensteten gezahlten Vergütungen sowie für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der Organisation im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Befreiung von der Besteuerung zu gewähren.
  4. 4. Die Organisation kann ferner mit einem oder mehreren Ländern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Privilegien und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.
  5. 5. Wenn der Sitz der Organisation in ein anderes Land verlegt wird, das Mitglied der Organisation ist, so schließt dieses Mitglied so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Amtssitzabkommen.
  6. 6. Das Amtssitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft,
  1. a) wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird,
  2. b) wenn der Sitz der Organisation aus dem Land der Gastregierung verlegt wird oder
  3. c) wenn die Organisation zu bestehen aufhört.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074458

alte Dokumentnummer

N5198615335L

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