Artikel 17 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Artikel 17

Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen

(1) Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten unterstützen einander im Rahmen des nationalen Rechts bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen, indem sie

  1. a) einander so früh wie möglich über entsprechende Lagen oder Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und Erkenntnisse unterrichten,
  2. b) bei Ereignissen oder Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen polizeilichen Maßnahmen vornehmen und koordinieren,
  3. c) auf Ersuchen des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Lage oder das Ereignis eintritt, soweit möglich, mit Spezialisten und Beratern sowie mit Ausrüstungsgegenständen Hilfe leisten.

(2) In den Fällen von Absatz 1 lit. c kann die Grenze bei besonderer Dringlichkeit auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden. Artikel 10 Absatz 3 lit. b gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20001394

Dokumentnummer

NOR40019097

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