Artikel 17
Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen
(1) Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten unterstützen einander im Rahmen des nationalen Rechts bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen, indem sie
- a) einander so früh wie möglich über entsprechende Lagen oder Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und Erkenntnisse unterrichten,
- b) bei Ereignissen oder Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen polizeilichen Maßnahmen vornehmen und koordinieren,
- c) auf Ersuchen des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Lage oder das Ereignis eintritt, soweit möglich, mit Spezialisten und Beratern sowie mit Ausrüstungsgegenständen Hilfe leisten.
(2) In den Fällen von Absatz 1 lit. c kann die Grenze bei besonderer Dringlichkeit auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden. Artikel 10 Absatz 3 lit. b gilt entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
20001394
Dokumentnummer
NOR40019097
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