Artikel 17 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr - Durchführung (Deutschland)

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.1994

Artikel 17

Artikel 17

Beim Grenzübergang Laufen - Oberndorf kann die österreichische Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.

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