Artikel 17 GATT - Durchführung des Artikels VI

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Artikel 17

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden die VERTRAGSPARTEIEN ersuchen, einen aus Vertretern der Vertragsparteien dieses Übereinkommens bestehenden Antidumpingausschuß einzusetzen. Der Ausschuß tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen, um den Vertragsparteien dieses Übereinkommens Gelegenheit zu geben, einander in Fragen der Handhabung der Antidumpingsysteme in allen teilnehmenden Ländern oder Zollgebieten zu konsultieren, soweit diese Handhabung die Anwendung des Antidumpingkodex oder die Verwirklichung seiner Ziele berührt. Diese Konsultationen finden unbeschadet der Art. XXII und XXIII des Allgemeinen Abkommens statt.

Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt; dieser übermittelt unverzüglich jeder Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift und notifiziert ihnen unverzüglich jede Annahme dieses Übereinkommens.

Dieses Übereinkommen wird nach Art. 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am dreißigsten Juni neunzehnhundertsiebenundsechzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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