Artikel 17
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
20009080
Dokumentnummer
NOR40168407
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