Teil III
VERFAHREN
Artikel 17
Die EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde sowie die Gemeinschaft und die EG-Kommission werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Rechtssache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistandes oder eines Anwalts bedienen, der in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassen ist.
Andere Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein, der in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassen ist.
Die vor dem Gerichtshof auftretenden Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte genießen nach Maßgabe der Verfahrensordnung die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte und Sicherheiten.
Der Gerichtshof hat nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung gegenüber den vor ihm auftretenden Beiständen und Anwälten die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007390
Dokumentnummer
NOR12080353
alte Dokumentnummer
N5199319646L
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