Artikel 17 EFTA – Überwachungsbehörde, Gerichtshof – Protokoll 5

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Teil III

VERFAHREN

Artikel 17

Die EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde sowie die Gemeinschaft und die EG-Kommission werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Rechtssache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistandes oder eines Anwalts bedienen, der in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassen ist.

Andere Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein, der in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassen ist.

Die vor dem Gerichtshof auftretenden Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte genießen nach Maßgabe der Verfahrensordnung die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte und Sicherheiten.

Der Gerichtshof hat nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung gegenüber den vor ihm auftretenden Beiständen und Anwälten die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007390

Dokumentnummer

NOR12080353

alte Dokumentnummer

N5199319646L

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