Artikel 17
Falls nicht in diesem Abkommen oder im EWR-Abkommen etwas anderes vorgesehen ist, sind Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde jenen mitzuteilen, an welche sie gerichtet sind und werden mit dieser Mitteilung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007300
Dokumentnummer
NOR12080034
alte Dokumentnummer
N5199319274L
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