Artikel 17
Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmungen
- 1. Mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Türkei beeinflussen mögen:
- a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmungen, Beschlüsse von Unternehmungsvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmungen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
- b) der Mißbrauch einer beherrschenden Stellung auf den Gebieten der Vertragsstaaten als Ganzes oder auf einem wesentlichen Teil daran durch ein oder mehrere Unternehmen;
- 2. Diese Bestimmungen gelten auch für die Tätigkeiten von
- öffentlichen Unternehmungen sowie Unternehmungen, für welche die Vertragsstaaten besondere und exklusive Rechte gewähren, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Leistung ihrer besonderen öffentlichen Aufgaben de jure oder de facto nicht beeinträchtigt.
- 3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte
- Vorgangsweise mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann er unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 geeignete Maßnahmen ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078156
alte Dokumentnummer
N5199212630A
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