Artikel 17
Schutz des geistigen Eigentums
- 1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten den nicht diskriminierenden Schutz des geistigen Eigentums einschließlich Maßnahmen für die Gewährung und Durchsetzung derartiger Rechte. Der Schutz wird schrittweise verbessert und erreicht vor dem 31. Dezember 1996 ein Ausmaß, das dem im Bereich der Vertragsparteien vorherrschenden entspricht.
- 2. Die Vertragsparteien vereinbaren, vor dem 31. Dezember 1996 die materiellen Normen der in Anhang XII angeführten multilateralen Übereinkommen einzuhalten; sie bemühen sich nach besten Kräften, diese sowie andere multilaterale Übereinkommen zur Erleichterung der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Schutzes des geistigen Eigentums zu befolgen, wobei sie sich das souveräne Recht der Vertragsparteien vorbehalten, darüber zu entscheiden.
- 3. Für die Zwecke dieses Abkommens inkludiert „Schutz des geistigen Eigentums“ insbesondere den Schutz des Urheberrechts, welches Computerprogramme und Datenbanken umfaßt, sowie angrenzende Rechte, Warenzeichen, geographische Angaben, gewerbliche Muster, Patente, Topographien von integrierten Schaltungen sowie nicht veröffentlichte Informationen über Know-how.
- 4. (a) Auf dem Gebiet des geistigen Eigentums gestehen die Vertragsparteien Staatsangehörigen der jeweils anderen Staaten keine schlechteren Bedingungen zu als den Staatsangehörigen eines anderen Landes. Jede Art von Vorteil, Vergünstigung, Privileg oder Immunität, die sich aus:
- (i) bilateralen Abkommen ergibt, die für eine Vertragspartei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens gemäß Notifizierung bis zum 1. Jänner 1994 wirksam sind,
- (ii) bestehenden oder zukünftigen multilateralen Übereinkommen ergibt, einschließlich regionaler Vereinbarungen über eine wirtschaftliche Integration, denen nicht alle Vertragsparteien angehören, kann von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, sofern dies nicht eine willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragsparteien darstellt.
- (b) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können weitere Abkommen schließen, welche die Bedingungen dieses Abkommens überschreiten, sofern solche Abkommen allen anderen Vertragsparteien zu gleichwertigen Bedingungen offenstehen, und diese bereit sind, im guten Glauben Verhandlungen zu diesem Zweck aufzunehmen.
- 5. Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzen, daß die zwingende Lizenzierung von Patenten nicht exklusiv und nicht diskriminierend ist und einer dem Marktwert für die Lizenz des Patents entsprechenden Vergütung sowie der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz beschränken sich auf den Zweck, für welche sie gewährt wurde. Mit der Begründung der Nichtausübung gewährte Lizenzen werden nur in dem Ausmaß verwendet, als notwendig ist, um den lokalen Markt zu angemessenen kommerziellen Bedingungen zufriedenzustellen.
- 6. Die Vertragsparteien gewährleisten, daß die Verfahren für die Gewährung oder Eintragung oder Aufrechterhaltung von geistigen Eigentumsrechten sowie die Durchsetzungsverfahren gerecht und billig sind. Sie sind nicht unnötig kompliziert und teuer, und sie ziehen keine unangemessenen Zeitlimits oder unberechtigten Verzögerungen nach sich. Die Durchsetzungsbestimmungen umfassen insbesondere einstweilige Verfügungen, Schadenersatzzahlungen, die ausreichen, um den vom Inhaber der Rechte erlittenen Schaden zu vergüten, sowie provisorische Maßnahmen einschließlich solche inaudita altera parte.
- 7. (a) Die Vertragsparteien begründen geeignete Modalitäten für die fachliche Unterstützung und Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Behörden. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit zuständigen internationalen Organisationen wie der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) und der Europäischen Patentorganisation (EPO).
- (b) Die Vertragsparteien vereinbaren die prompte Abhaltung von Expertenkonsultationen auf Verlangen einer Vertragspartei über Aktivitäten im Zusammenhang mit bestehenden oder zukünftigen internationalen Konventionen über die Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von geistigem Eigentum und über Aktivitäten in internationalen Organisationen wie dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und der Weltorganisation für Geistiges Eigentum sowie Beziehungen von Vertragsparteien zu Drittländern in bezug auf Angelegenheiten des geistigen Eigentums.
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