Artikel 17
(1) Artikel 17.Die Angehörigen des einen Staates genießen vor den Behörden des anderen Staates die gleiche steuerliche Behandlung und den gleichen Rechtsschutz wie die eigenen Angehörigen.
(2) Die Angehörigen des anderen Vertragsstaates sollen keinen höheren Steuern unterworfen werden als die eigenen Staatsangehörigen. Unterliegt ein Angehöriger des einen Vertragsstaates nach den Grundsätzen dieses Vertrages im anderen Staate einer direkten Steuer, ohne dort selbst seinen Wohnsitz zu haben, so tritt aus diesem Grunde keine Erhöhung der normalmäßigen Steuer ein.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003749
Dokumentnummer
NOR12041513
alte Dokumentnummer
N3192538429J
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