Artikel 17 Doppelbesteuerung – direkte Steuern

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1925

Artikel 17

(1) Artikel 17.Die Angehörigen des einen Staates genießen vor den Behörden des anderen Staates die gleiche steuerliche Behandlung und den gleichen Rechtsschutz wie die eigenen Angehörigen.

(2) Die Angehörigen des anderen Vertragsstaates sollen keinen höheren Steuern unterworfen werden als die eigenen Staatsangehörigen. Unterliegt ein Angehöriger des einen Vertragsstaates nach den Grundsätzen dieses Vertrages im anderen Staate einer direkten Steuer, ohne dort selbst seinen Wohnsitz zu haben, so tritt aus diesem Grunde keine Erhöhung der normalmäßigen Steuer ein.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003749

Dokumentnummer

NOR12041513

alte Dokumentnummer

N3192538429J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)