Artikel 17
Artikel 17. Wenn die Gerichte des einen der vertragschließenden Staaten in einer nicht politischen Strafsache die Mitteilung von Beweisstücken oder Urkunden, die sich bei den Behörden des andern Staates befinden, für notwendig oder nützlich halten, so ist darum auf diplomatischem Wege zu ersuchen.
Die ersuchte Regierung wird diesem Begehren Folge geben, sofern nicht besondere Bedenken dagegen bestehen. Die ersuchende Regierung hat die Beweisstücke und Urkunden so bald als möglich zurückzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2025
Gesetzesnummer
10001804
Dokumentnummer
NOR12023997
alte Dokumentnummer
N2193218109R
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