Artikel 17 Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1932

Artikel 17

Artikel 17. Wenn die Gerichte des einen der vertragschließenden Staaten in einer nicht politischen Strafsache die Mitteilung von Beweisstücken oder Urkunden, die sich bei den Behörden des andern Staates befinden, für notwendig oder nützlich halten, so ist darum auf diplomatischem Wege zu ersuchen.

Die ersuchte Regierung wird diesem Begehren Folge geben, sofern nicht besondere Bedenken dagegen bestehen. Die ersuchende Regierung hat die Beweisstücke und Urkunden so bald als möglich zurückzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

10001804

Dokumentnummer

NOR12023997

alte Dokumentnummer

N2193218109R

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