Artikel 16 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 16

Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die kriminalpolizeiliche Zusammenarbeit an den Flüssen Donau, March und Thaya vom 5. Dezember 1975 außer Kraft.

GESCHEHEN zu Prag, am 21. juni 1988 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002973

Dokumentnummer

NOR12035556

alte Dokumentnummer

N2199014295A

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