Artikel 16 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1990

Artikel 16

Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die kriminalpolizeiliche Zusammenarbeit an den Flüssen Donau, March und Thaya vom 5. Dezember 1975 außer Kraft.

GESCHEHEN zu Prag, am 21. juni 1988 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002942

Dokumentnummer

NOR12035362

alte Dokumentnummer

N2199011735J

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