Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
- 1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie
- 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens unverzüglich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024
Gesetzesnummer
20008390
Dokumentnummer
NOR40149884
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