Artikel 16 StabPakt 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 16

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

20001750

Dokumentnummer

NOR40027923

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