Artikel 16 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 16

Artikel 16

Mit dem Eigentumsübergang nach den Artikeln 14 und 15 erlöschen, soweit nichts anderes vereinbart ist, alle öffentlichen und privaten Rechte an den übergehenden Liegenschaften.

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