Artikel 16 Soziale Sicherheit (Quebec)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

1. zum Inkrafttreten vgl. Art. 24 2. Die Vereinbarung, BGBl. III Nr. 199/2023, tritt an die Stelle dieser Vereinbarung. 3. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien haben einander zu unterrichten

  1. a) über alle zur Anwendung dieser Vereinbarung getroffenen Maßnahmen,
  2. b) über alle die Anwendung dieser Vereinbarung berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

(3) Für die Anwendung dieser Vereinbarung haben die Behörden und Träger der Vertragsparteien einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Vorschriften einer Vertragspartei über die Verschwiegenheitspflicht sind auf Auskünfte über eine Person, die auf Grund dieser Vereinbarung übermittelt werden, anzuwenden. Solche Auskünfte sind ausschließlich für die Anwendung dieser Vereinbarung zu verwenden.

(5) Die Träger und Behörden einer Vertragspartei dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache der anderen Vertragspartei abgefaßt sind.

(6) Verlangt der zuständige Träger einer Vertragspartei, daß sich ein Antragsteller oder Berechtigter, der sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält, einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, so ist diese auf Ersuchen dieses Trägers auf seine Kosten vom Träger der anderen Vertragspartei zu veranlassen oder durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024

Gesetzesnummer

10008874

Dokumentnummer

NOR12107507

alte Dokumentnummer

N6199330092J

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