Artikel 16 Soziale Sicherheit (Kosovo)

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2008

Artikel 16

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 16

Sachleistungen

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.

Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt

  1. a) in der Republik Österreich

    von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

  1. b) in der Bundesrepublik Jugoslawien

    von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Außenstelle der Republiksorganisation für Krankenversicherung.

(3) Anstelle des in Absatz 2 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Leistung erbringen.

(4) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)