Artikel 16 Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1977

Artikel 16

Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach einem Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter des Bundespräsidenten der Republik Österreich und dem Vertreter des Hochkommissärs in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Gesetzesnummer

10000613

Dokumentnummer

NOR12008952

alte Dokumentnummer

N1197714800P

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