Mit dem Wegfall der Rechtsgrundlage bzw. durch materielle Derogation außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 155/2012 und BGBl. III Nr. 156/2012).
ABSCHNITT IV
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 16
Kostenerstattung
(1) Für die Durchführung des Artikels 15 und des Artikels 16 Absatz 4 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen von dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr geltend zu machen.
(2) Der zuständige Träger hat die Kosten nach Absatz 1 binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
20002043
Dokumentnummer
NOR40032200
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
