Artikel 16
Artikel XVI. Auf die Anfragen, Auskünfte, Anzeigen und Gutachten sowie auf sonstige Mitteilungen, die im Wege der Rechtshilfe einem Staate zugehen, finden die gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die Amtsverschwiegenheit und Geheimhaltung Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003766
Dokumentnummer
NOR12041634
alte Dokumentnummer
N3193052516L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
