Artikel 16
Auf schriftlichen Antrag ist dem Importeur von der Zollverwaltung des Einfuhrlandes schriftlich mitzuteilen, auf welche Weise der Zollwert seiner eingeführten Waren ermittelt wurde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 16
Auf schriftlichen Antrag ist dem Importeur von der Zollverwaltung des Einfuhrlandes schriftlich mitzuteilen, auf welche Weise der Zollwert seiner eingeführten Waren ermittelt wurde.
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