TEIL III
Artikel 16
Schlußbestimmungen
1. Spezifische Maßnahmen gegen Dumping von Ausfuhren einer anderen Vertragspartei können nur gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden. 16)
Annahme und Beitritt
- 2. a) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die VERTRAGSPARTEIEN des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.
- b) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.
- c) Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenen Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT.
- d) In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens.
Vorbehalte
3. Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Vertragsparteien gemacht werden.
Inkrafttreten
4. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1980 für die Regierungen 17), die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind, in Kraft. Für jede andere Regierung tritt es am dreißigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.
Kündigung des Übereinkommens von 1967
5. Für die Vertragsparteien des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, das in Genf am 30. Juni 1967 unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1968 in Kraft trat, bedeutet die Annahme dieses Übereinkommens gleichzeitig die Kündigung des Übereinkommens aus dem Jahre 1967. Eine solche Kündigung wird für jede Vertragspartei dieses Übereinkommens zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem es für sie in Kraft tritt.
Innerstaatliche Rechtsvorschriften
- 6. a) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, daß spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit diese auf die betreffende Vertragspartei Anwendung finden, übereinstimmen.
- b) Jede Vertragspartei unterrichtet das Komitee über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie alle Änderungen in ihrer Anwendung.
Überprüfung
7. Das Komitee überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Das Komitee unterrichtet die VERTRAGSPARTEIEN des GATT jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraumes.
Änderungen
8. Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem aufgrund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäß den vom Komitee festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist.
Rücktritt
9. Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer solchen Notifikation verlangen, daß das Komitee umgehend zusammentritt.
Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien
10. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung zwischen zwei Vertragsparteien, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung seine Zustimmung versagt.
Sekretariat
11. Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.
Hinterlegung
12. Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben nach Absatz 8 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens oder jeden Beitritt hiezu nach Absatz 2 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 9 notifiziert.
Registrierung
13. Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am 12. April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
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16) Dies schließt jedoch geeignete Maßnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens gegebenenfalls nicht aus.
17) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Begriff „Regierung“ auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
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