Artikel 16 GATT - Durchführung des Artikels VI

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Artikel 16

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens berichtet den VERTRAGSPARTEIEN jährlich über die Durchführung ihrer Antidumpinggesetze und –Verordnungen und gibt dabei eine kurze Darstellung der Fälle, in denen Antidumpingzölle endgültig festgesetzt worden sind.

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