Artikel 16
Erfüllung der Verpflichtungen
- 1. Die Vertragsstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die Erreichung der Zielsetzung und die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Abkommens sicherzustellen.
- 2. Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, daß die Türkei, oder die Türkei der Auffassung, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann die betroffene Partei unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 geeignete Maßnahmen ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078155
alte Dokumentnummer
N5199212629A
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