Artikel 16 Doppelbesteuerung – direkte Steuern

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1925

Artikel 16

Artikel 16. Die beiden Staaten werden sich bei der Bemessung der Steuern, die den Gegenstand dieses Vertrages bilden, sowohl im Veranlagungs- als im Rechtsmittelverfahren sowie bei der Vornahme von Zustellungen in Abgabesache Rechtshilfe leisten. Sie werden sich auch bei der Eintreibung von Abgaben gegenseitig Rechtshilfe gewähren. Die Bestimmungen über die Durchführung, insbesondere Bestimmungen über den Umfang der Eintreibungsrechtshilfe, die dabei zu verwendenden Mittel und Organe sowie über die Abfuhr von Vollstreckungserlösen und über die Umrechnung der einzutreibenden Beträge werden die beiderseitigen Finanzminister auf Grund wechselseitigen Einvernehmens in sachlicher Übereinstimmung treffen.

Schlagworte

Veranlagungsmittelverfahren

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003749

Dokumentnummer

NOR12041512

alte Dokumentnummer

N3192538428J

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