Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Artikel 15
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. In diesem Falle tritt das Abkommen sechs Monate nach dem Tag des Einlangens der Kündigung außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
10002973
Dokumentnummer
NOR12035555
alte Dokumentnummer
N2199014294A
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