Artikel 15 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1990

Artikel 15

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. In diesem Falle tritt das Abkommen sechs Monate nach dem Tag des Einlangens der Kündigung außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002942

Dokumentnummer

NOR12035360

alte Dokumentnummer

N2199011734J

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