Artikel 15 Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und Arbeitszeit in Bergbau, Industrie, einschließlich Baugewerbe, und Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1959

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Artikel 15

1. Die Statistiken der Zeitlohnsätze und der gewöhnlichen Arbeitszeit haben zu enthalten

  1. a) in Abständen von nicht mehr als drei Jahren getrennte Zahlen für die Hauptberufe in einer umfassenden und repräsentativen Auswahl der verschiedenen Industrien,
  2. b) mindestens einmal jährlich und nach Möglichkeit häufiger getrennte Zahlen für einige der Hauptberufe der wichtigsten dieser Industrien.

2. Die Daten über die Zeitlohnsätze und über die gewöhnliche Arbeitszeit sind, soweit als möglich, auf der Grundlage derselben Berufseinteilung zusammenzustellen.

3. Geben die Auskunftsquellen, nach denen die Statistiken zusammengestellt werden, nicht die einzelnen Berufe an, auf die sich die Lohnsätze oder die Arbeitszeiten beziehen, sondern setzen sie verschiedene Lohnsätze oder Arbeitszeiten für anderswie gruppierte Arbeitnehmer (wie gelernte, angelernte oder ungelernte Arbeiter) oder die gewöhnliche Arbeitszeit getrennt nach Betriebsgruppen oder Betriebszweigen fest, so sind getrennte Zahlen, nach diesen Aufteilungen gegliedert, anzugeben.

4. Handelt es sich bei den Arbeitnehmergruppen, für die Zahlen gegeben werden, nicht um deutlich geschiedene Berufe, so ist der begriffliche Umfang jeder einzelnen Gruppe zu bezeichnen, soweit die Auskunftsquellen, nach denen die Statistiken zusammengestellt werden, die notwendigen Angaben dafür liefern.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025

Gesetzesnummer

10008175

Dokumentnummer

NOR40082084

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