Artikel 15
Artikel 15. 1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen gänzlich oder teilweise abändert, so schließt die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf die in Artikel 13 vorgesehene Frist. Voraussetzung ist dabei, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
2. Vom Inkrafttreten des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
3. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10008098
Dokumentnummer
NOR40271751
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