Artikel 15 Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.1929

Artikel 15

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäß den Bestimmungen des Artikels 421 des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Artikel der anderen Friedensverträge anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Gesetzesnummer

20013004

Dokumentnummer

NOR40272611

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