Artikel 15
Für Angestellte, deren Aufnahme in den Pensionsfonds beziehungsweise deren Ausscheiden aus dem Pensionsfonds vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgt ist, beginnen die in den Artikeln 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 festgesetzten Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu laufen.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018
Gesetzesnummer
10000613
Dokumentnummer
NOR12008951
alte Dokumentnummer
N1197714799P
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