Artikel 15
Artikel 15. Das Überschreiten der Grenze ist den Grenzbewohnern auch ohne Grenzverkehrsschein oder Grenzüberschreitungsbewilligung sowie nötigenfalls auch zur Nachtzeit und auf Nebenwegen in Fällen des Notstandes (Überschwemmung, Feuersbrunst, sonstige Elementareingriffe, Unfälle, Fälle schwerer Erkrankung u. dgl.) gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10005192
Dokumentnummer
NOR40075471
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