Artikel 15
Zulassung von Beobachtern
Der Rat kann jeden Nicht-Mitgliedstaat oder jede der in den Artikeln 14 und 31 bezeichneten und mit dem internationalen Handel mit Jute und Jute-Erzeugnissen oder mit der Juteindustrie befaßten Organisationen einladen, den Sitzungen des Rates als Beobachter beizuwohnen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10006807
Dokumentnummer
NOR12074456
alte Dokumentnummer
N5198615333L
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